58.1.1.Nr.75
§ 24a Abs. 4 KBGG
§ 24c KBGG
§ 7 Abs. 3 MuKiPassV
§ 902 Abs. 1 und 2 ABGB
§ 903 Satz 3 ABGB
§ 32 AVG
§ 33 AVG
Art. 3, 4, 5 EuFrÜb
1. Nach § 7 Abs. 3 MuKiPassV ist die zweite Untersuchung „in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche“ vorzunehmen.

