58.1.1.Nr.54
§§ 24 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 KBGG
1. Die Härtefallklausel des § 24 Abs. 2 Z 2 KBGG („Unterbrechung von nicht mehr als 14 Kalendertagen“) bezieht sich nicht auch auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
58.1.1.Nr.54
§§ 24 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 KBGG
1. Die Härtefallklausel des § 24 Abs. 2 Z 2 KBGG („Unterbrechung von nicht mehr als 14 Kalendertagen“) bezieht sich nicht auch auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
