58.1.1.Nr. 49
§ 2 Abs. 1 Z. 4
§ 25a KBGG
§ 2 Abs. 1 und Abs. 8 FLAG
§ 1 BAO
§ 2 lit. a Z. 1 BAO
§ 26 Abs. 2 und 3 BAO
§ 49 BAO
§ 52 BAO
1. Hat sich ein Antragsteller vor und während des Anspruchszeitraums nicht in Österreich aufgehalten, sondern mit seiner Familie durchgehend in Brasilien gelebt, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich.

