58.1.1.Nr.41
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 KBGG
§ 27 Abs. 1, 2, 3 Z 1, Abs. 4 KBGG
§ 67 Abs. 1 Z 2 ASGG
1. Mit § 27 Abs. 4 KBGG wollte der Gesetzgeber eine Säumnisklage (nur) in Fällen verhindern, in denen die Eltern Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten verletzen und der Krankenversicherungsträger deshalb unverschuldet säumig wird.

