58.1.1.Nr.1
§ 2 Abs. 6 KBGG
§ 3a KBGG
1. Bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele ist der Gesetzgeber nach stRsp des VerfGH weitgehend frei.
58.1.1.Nr.1
§ 2 Abs. 6 KBGG
§ 3a KBGG
1. Bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele ist der Gesetzgeber nach stRsp des VerfGH weitgehend frei.
