57.1.1.Nr.9
§ 138 Abs. 2 lit. c und f ASVG
§ 143a ASVG
§ 162 Abs. 3 und 5 Z 1 ASVG
1. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen.

