54.3.2.Nr.1
§ 49 Abs. 1 und 3 Z 7, 11 und 18 lit. a ASVG
1. Aufwendungen für die Zukunftssicherung iSd § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG sind nur Ausgaben des Arbeitgebers, die auf die Sicherstellung der Arbeitnehmer oder diesen nahe stehender Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers abzielen und zweckgebunden sind.

