53.2.2.Nr.4
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Der „freie“ Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, also durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern.

