53.1.1.Nr.13
§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 ASVG
§ 24 VwGVG
1. Wurde im Versicherungsverfahren ein konkretes Vorbringen über die ausgeübte strittige Tätigkeit erstattet, mit der Auffassung, dass bei einer Gesamtabwägung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG), steht auch ohne Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

