52.14.4.Nr.3
§ 5 Abs. 2 AVRAG
§ 14 Abs. 6 EStG
§ 198 Abs. 8 Z 4 UGB
§ 211 UGB
1. Bei der Berechnung der Pensionsabfindung ist von einer auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhenden Bildung der Pensionsrücklage nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung feststehender kollektivvertraglicher Zeitvorrückungen auszugehen.

