52.13.2.Nr.9
§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 GlBG
§ 1486 ABGB
Art. 157 AEUV (früher 141 EG)
1. Da alle Formen von Betriebsrenten und Betriebspensionen unter den weiten Entgeltbegriff des Art. 157 AEUV bzw. des GlBG fallen, gilt dies auch für einen mit Entgeltdiskriminierung begründeten Anspruch auf Erbringung eines nachträglichen Deckungserfordernisses.

