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Gesetzliche Pensionsbeitragsabzüge von KollV-Firmenpensionen - OGH 25.2.2004, 9 ObA 103/03t

12. LfgJuni 2004

52.10.6.Nr.1

§ 460c ASVG
§ 589 Abs. 2 ASVG
§ 3 ArbVG
§ 11 ArbVG

1. § 460c ASVG ersetzt für die Pensionisten der Sozialversicherungsträger die bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen über die von den Zusatzpensionen abzuziehenden Pensionsbeiträge (§ 101 Abs. 2 Z 1 und 2 DO.A) und erhöht diese gleichzeitig auf 2,3 %.

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