52.7.1.Nr.2
§ 914 ABGB
§ 10 BPG
1. Sollen sich nach der getroffenen Vereinbarung die betrieblichen Ruhegenüsse „in jenem Ausmaß“ erhöhen, in dem die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung „generell“ erhöht bzw. aufgewertet werden, sind bei Begrenzung der ASVG-Erhöhungen bei höheren Pensionen mit Fixbeträgen die jeweiligen Erhöhungen der ASVG-Pension so auf die betriebliche Zuschusspension zu übertragen, dass die Relation zwischen der Entwicklung der ASVG-Pension und der Betriebspension gewahrt bleibt.

