52.5.2.Nr.7
§ 19d Abs. 4 und Abs. 6 AZG
§ 863 ABGB
1. Es ist (auch unionsrechtlich) zulässig, aufgrund temporärer Teilzeitbeschäftigungen - wie im Anlassfall einer AK-Angestellten - bei der Berechnung der Betriebspension (AK-Pension) grds. eine Aliquotierung vorzunehmen.

