52.5.2.Nr.5
§ 914 ABGB
§ 18 BPG
§ 19d Abs. 6 AZG
1. Führt die Auslegung einer einzelvertraglichen Betriebspensionszusage zum Ergebnis, dass die Betriebspension von Angestellten mit (mehr als fünf Jahre vor Pensionsantritt gelegenen) vorübergehenden Perioden der Teilzeitbeschäftigung gleich zu berechnen ist wie die Betriebspension durchgehend Vollzeitbeschäftigter, dann ist kein Grund ersichtlich, weshalb genau dieses Ergebnis nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen haben sollte.

