51.2.1.Nr.2
§ 1 Abs. 1 DSG 2000
Art. 8 EMRK
§ 90 ABGB
§ 94 Abs. 1 und 2 ABGB
§ 879 ABGB
1. Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt.

