51.1.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 36 AngG
1. Eine Konkurrenzklausel kann grundsätzlich auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden.
51.1.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 36 AngG
1. Eine Konkurrenzklausel kann grundsätzlich auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden.
