50.2.2.Nr.5
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Auf unabdingbare Ansprüche kann ein Arbeitnehmer nach der „Drucktheorie“ im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht wirksam verzichten, auch nicht in einer Beendigungsvereinbarung etwa zwei Wochen vor Ende.
50.2.2.Nr.5
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Auf unabdingbare Ansprüche kann ein Arbeitnehmer nach der „Drucktheorie“ im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht wirksam verzichten, auch nicht in einer Beendigungsvereinbarung etwa zwei Wochen vor Ende.
