49.5.2.Nr.14
§ 863 ABGB
1. Eine Eventualkündigung beendet das Dienstverhältnis für den Fall, dass es nicht ohnehin durch eine frühere Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, zum in ihr genannten Endtermin.
49.5.2.Nr.14
§ 863 ABGB
1. Eine Eventualkündigung beendet das Dienstverhältnis für den Fall, dass es nicht ohnehin durch eine frühere Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, zum in ihr genannten Endtermin.
