49.5.2.Nr.12
§ 863 ABGB
1. Der die Leistungsbereitschaft des Dienstnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
49.5.2.Nr.12
§ 863 ABGB
1. Der die Leistungsbereitschaft des Dienstnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
