49.2.1.Nr.39
§ 11 Abs. 4 KA-AZG
§ 51 Abs. 4 DO.B (KollV) SV-Träger
§ 54 Abs. 1 DO.B (KollV) SV-Träger
1. Nach der DO.B ist die Vergütung für im Laufe eines Monats geleistete Überstunden bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 54 Abs. 1 DO.B genannten Zahlungstermin geltend zu machen.

