47.6.2.Nr.1
§ 7 Abs. 6 ARG
§ 9 Abs. 1 und 5 ARG
Pkt. 12 lit. a KollV Gastgewerbe-Arbeiter
§ 1486 Z 5 ABGB
1. Für Feiertagsarbeit kann dem Arbeitnehmer anstelle des primär vorgesehenen Entgelts Zeitausgleich gewährt werden, der allerdings nicht einseitig angeordnet werden darf, sondern immer nur durch Vereinbarung festgelegt und in Anspruch genommen werden kann.

