47.6.1.Nr.1
§ 6 ARG
§ 1447 ABGB
1. Wird durch die Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit unmöglich, tritt nach § 1447 ABGB im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverjährter, unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte.

