47.4.1.Nr.1
§ 19e Abs. 2 AZG
1. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebühren würde, sind mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz abzugelten.

