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Engelthöhe bei Leistung oder Abgeltungszeitpunkt? - OGH 29.6.2011, 8 ObA 4/11p

34. LfgOktober 2011

47.4.1.Nr.1

§ 19e Abs. 2 AZG

1. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebühren würde, sind mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz abzugelten.

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