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Präsenz- oder Zivildienstzeit im Rumpfurlaubsjahr - OGH 26.4.2001, 8 ObA 76/01m

4. LfgNovember 2001

46.2.4.Nr.1

§ 10 Abs. 1 UrlG idF vor ARÄG 2000
§ 9 Abs. 1 APSG

1. Liegen im laufenden Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, impliziert ein am Entlassungstag bestehendes (im Anlassfall mit 81,49 Stunden erheblich unter dem vollen Urlaubsanspruch liegendes) Urlaubsguthaben mangels gegenteiligen Vorbringens, dass es bereits auf Grundlage des zufolge Präsenz- oder Zivildienstabsolvierung aliquotierten Urlaubsanspruchs ermittelt ist und (nach Abzug verbrauchten Urlaubs) den noch bis Ende des Urlaubsjahres offenen Urlaub darstellt.

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