46.2.4.Nr.1
§ 10 Abs. 1 UrlG idF vor ARÄG 2000
§ 9 Abs. 1 APSG
1. Liegen im laufenden Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, impliziert ein am Entlassungstag bestehendes (im Anlassfall mit 81,49 Stunden erheblich unter dem vollen Urlaubsanspruch liegendes) Urlaubsguthaben mangels gegenteiligen Vorbringens, dass es bereits auf Grundlage des zufolge Präsenz- oder Zivildienstabsolvierung aliquotierten Urlaubsanspruchs ermittelt ist und (nach Abzug verbrauchten Urlaubs) den noch bis Ende des Urlaubsjahres offenen Urlaub darstellt.

