45.7.3.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
1. Stellt der Betriebsnachfolger einen Arbeitnehmer in Verwirklichung einer Wiedereinstellungszusage des Betriebsvorgängers ein, sind alle beim Vorgänger und beim Nachfolger zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen, sodass die Gesamtzeit für die Abfertigung zählt.

