44.5.2.Nr.7
§ 1158 Abs. 1 ABGB
§ 1162b ABGB
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 29 Abs. 1 und 2 AngG
§ 15 Abs. 4 MSchG
§ 25 KO (IO)
1. Der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegenden Umständen zu bestimmen.

