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Gesundheitsaustritt - Unfähigkeit - Depression und Persönlichkeitsstörung für ex ante mindestens 26 Wochen - OGH 29.4.2014, 9 ObA 22/14x

43. LfgOktober 2014

43.5.3.Nr.11

§ 26 Z 1 erster und zweiter Fall AngG

1. War ein Angestellter zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts wegen einer Depression und zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht fähig, seine Dienstleistung fortzusetzen, und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, liegt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Z 1 erster Fall AngG vor.

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