43.5.3.Nr.11
§ 26 Z 1 erster und zweiter Fall AngG
1. War ein Angestellter zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts wegen einer Depression und zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht fähig, seine Dienstleistung fortzusetzen, und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, liegt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Z 1 erster Fall AngG vor.

