43.5.3.Nr.9
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 26 Z 1 zweiter Fall AngG
§ 82a lit. a GewO 1859
1. Für den Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung muss durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit bestehen und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar sein.

