42.3.3.Nr.1
§ 120 Abs. 1 letzter Satz ArbVG
1. Richtet sich der in einem Mail an die Betriebsratsmitglieder, welches durch ein Versehen - und nicht durch Absicht - auch an ein Nichtmitglied versandt wurde, erhobene Vorwurf einer abgewählten stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats, ihre Nachfolgerin im Betriebsrat habe sich ihre Rolle bei der Erlangung dieser Position der stellvertretenden Vorsitzenden vom Vorstand durch einen Konsulentenvertrag honorieren lassen, primär gegen diese und nur in zweiter Linie gegen den Vorstand, der im gesamten Text der Nachricht nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt, kann der Umstand, dass sie in einem offenbar gespaltenen Betriebsratskollegium in einer starken Gegenposition zum Vorstand stand und schwer gekränkt war, bei der Gewichtung dieses Verhaltens nicht außer Betracht bleiben.

