41.8.4.Nr.14
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Die Mitverschuldensregel kann nach stRsp bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw. unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinn der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war.

