41.3.1.Nr.5
§ 42 Abs. 2 Z 2 Wiener VBO
§ 24 Abs. 9 VBG
§ 32 Abs. 2 Z 2 VBG
§ 27 Z 2 AngG
§ 82 lit. b GewO 1859
1. Vertragsbedienstete erfüllen den Kündigungsgrund der gesundheitlichen Nichteignung nicht nur, wenn sie für die Erfüllung der Dienstpflicht „dauernd“ nicht geeignet sind, sondern auch wenn die Krankenstände laufend auftreten.

