41.2.4.Nr.40
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 39 Abs. 2 lit. d DO Verkehrsbetriebe
1. Ob im konkreten Fall die Entlassungsgründe einer (kollektivvertraglichen) Dienstordnung verwirklicht wurden, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 1 ZPO dar, wenn deren Entlassungsgründe mit jenen des AngG korrespondieren und es um den Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung geht.

