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Fortgesetzte Entlassungsgründe Wiederholtes Manipulieren der Zeiterfassung – längere Duldung? Möglichkeit eines persönlichen Erklärungsgesprächs? Fehlender Eindruck, die Entlassung nicht wahrzunehmen - OGH 14.1.2025, 8 ObA 52/24s

75. LfgJuni 2025

41.1.1.Nr.32

§ 25 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 1444 ABGB

1. Der Arbeitgeber muss die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen.

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