41.1.1.Nr.32
§ 25 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 1444 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen.
41.1.1.Nr.32
§ 25 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 1444 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen.
