40.5.7.Nr.18
§ 6 ABGB
§ 78 Abs. 2 lit. h Tiroler MDG
§ 32 Abs. 2 Z 7 VBG
1. Die Formulierung „vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das […] vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat“ ist eindeutig so zu verstehen, dass das Ende des Dienstverhältnisses nach dem Erreichen des beschriebenen Anfallsalters eintreten muss.

