40.1.3.Nr.3
§ 10 Abs. 1 MSchG
§ 3 Z 7 GlBG
§ 12 Abs. 7 GlBG
Art. 10 Nr. 1, 16 Abs. 1 RL 89/391/EWG
Art. 2 lit. a erster Halbsatz RL 92/85/EWG
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 RL 76/207/EWG
1. Das in Art. 10 Nr 1 der RL 89/391/EWG enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen erfasst nicht eine Arbeitnehmerin, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zwar zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, sodass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.

