39.4.1.Nr.19
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Je stärker die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ist, umso gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen an der Auflösung sein, und umgekehrt.
39.4.1.Nr.19
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Je stärker die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ist, umso gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen an der Auflösung sein, und umgekehrt.
