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Überhöhte Krankenstandsnahme und schuldhafte erhebliche Verspätungen - OGH 26.6.2014, 8 ObA 37/14w

43. LfgOktober 2014

39.4.1.Nr.19

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG

1. Je stärker die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ist, umso gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen an der Auflösung sein, und umgekehrt.

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