39.2.3.Nr.5
§ 107 ArbVG
§ 915 ABGB
1. Erklärt der Geschäftsführer in einem mit der Betroffenen geführten Gespräch über verschiedene Gründe für eine Beendigung, dass er den Auftrag habe, „hiermit“ zu kündigen, erklärt er aber nach verschiedenen Einwendungen und begonnenem Weinen, dass er auch den Auftrag habe, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen und der Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung bevorzugen würde und legt er dabei ein von diesem bereits unterfertigtes Schreiben über eine einvernehmliche Auflösung vor, dessen bloße Übernahme die Arbeitnehmerin mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt, stellt die anfängliche Erklärung des Auftrages, „hiermit“ zu kündigen, im Gesamtzusammenhang des Gesprächs noch keine endgültige Kündigung dar.

