35.4.2.Nr.8
§ 16 Z 3 Arbeiter-KollV holzverarbeitende Industrie
§ 17 Arbeiter-KollV holzverarbeitende Industrie
1. Bei wirksamer Beendigung und Neubegründung des Dienstverhältnisses sind im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages rund fünf Wochen unterbrochene Beschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber mangels kollektivvertraglicher Zusammenrechnungsnorm für die Bemessung der Kündigungszeiten nicht zu berücksichtigen.

