35.2.1.Nr.6
§ 45a AMFG
§ 34 Abs. 1 ArbVG
Massenentlassungs-RL 98/59/EG
1. Teleologischer Zweck des § 45a AMFG ist es, in Umsetzung der unionsrechtlichen MassenentlassungsRL die sozioökonomischen Auswirkungen der Kündigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in einer bestimmten örtlichen und sozialen Umgebung zu begrenzen.

