30.3.2.Nr.17
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 4 Z 3 ORF-KollV
1. Die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverhältnisse ist im allgemeinen Arbeitsrecht nur dann zulässig, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe das rechtfertigen.
30.3.2.Nr.17
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 4 Z 3 ORF-KollV
1. Die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverhältnisse ist im allgemeinen Arbeitsrecht nur dann zulässig, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe das rechtfertigen.
