30.3.1.Nr.14
§ 10 Abs. 4 2. Fall MSchG
§ 15 MSchG
§ 15n Abs. 1 MSchG
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1158 Abs. 1 ABGB
1. Mit einer Ersatzkraft kann ein Dienstverhältnis auch für eine höhere Position so abgeschlossen werden, dass es mit der Rückkehr der karenzbedingt vorübergehend abwesenden Dienstnehmerin beendet (Befristung oder Kündigung) oder gegebenenfalls in seinem zeitlichen Ausmaß auf die Ergänzung der Teilzeitbeschäftigung eingeschränkt wird.

