30.2.1.Nr.3
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 1158 Abs. 1 ABGB
1. Ergibt die Vertragsauslegung im Einzelfall, dass eine Befristung auf ein Jahr als eine Art erweiterte Probezeit vereinbart wurde, ist dies vom OGH nicht zu beanstanden.
30.2.1.Nr.3
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 1158 Abs. 1 ABGB
1. Ergibt die Vertragsauslegung im Einzelfall, dass eine Befristung auf ein Jahr als eine Art erweiterte Probezeit vereinbart wurde, ist dies vom OGH nicht zu beanstanden.
