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Erweiterte Probezeit mit Zeitablaufsmöglichkeit nach einem Jahr Fixe Befristung oder kündbare Höchstbefristung? - OGH 22.2.2011, 8 ObA 33/10a

33. LfgJuni 2011

30.2.1.Nr.3

§ 19 Abs. 1 AngG
§ 1158 Abs. 1 ABGB

1. Ergibt die Vertragsauslegung im Einzelfall, dass eine Befristung auf ein Jahr als eine Art erweiterte Probezeit vereinbart wurde, ist dies vom OGH nicht zu beanstanden.

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