30.2.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 40 AngG
1. Ein Dienstverhältnis auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer ist kein solches auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe.
30.2.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 40 AngG
1. Ein Dienstverhältnis auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer ist kein solches auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe.
