28.5.1.Nr.1
§ 2 Abs. 2 AÜG
§ 11 Abs. 4 AÜG
1. Die in § 2 Abs. 2 AÜG geforderte „Ausdrücklichkeit“ der Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Überlassung an Dritte bedeutet nicht Schriftlichkeit, sondern eine Erklärung durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen.

