28.4.2.Nr.2
§ 11 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 AÜG
§ 19d Abs. 1 und 6 AZG
Abschnitt VI. Abs. 1, 3 und 4 AÜKV
1. Eine dienstvertragliche Normalarbeitszeitvereinbarung von 36 Wochenstunden ist auch dann noch eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie bei Überlassung an einen Betrieb mit einer längeren Normalarbeitszeit „zur entsprechend längeren Arbeitszeit“ verpflichtet.

