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Innerbetrieblich mit Lohnausgleich auf 36 Stunden verkürzte Normalarbeitszeit bei Beschäftiger? - Was gilt bei Vollzeit, was bei Teilzeit? - OGH 28.6.2017, 9 ObA 15/17x

52. LfgOktober 2017

28.2.2.Nr.25

§ 11 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 AÜG
§ 19d Abs. 1 und 6 AZG
Abschnitt VI. Abs. 1, 3 und 4 AÜKV

1. Eine dienstvertragliche Normalarbeitszeitvereinbarung von 36 Wochenstunden ist auch dann noch eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie bei Überlassung an einen Betrieb mit einer längeren Normalarbeitszeit „zur entsprechend längeren Arbeitszeit“ verpflichtet.

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