27.2.6.Nr.1
§ 6 AVRAG
Art 3 Abs. 1 RL 77/187/EWG
1. Unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung bezieht sich in § 6 Abs. 1 AVRAG die Haftungsbeschränkung nach § 1409 ABGB nur auf nicht aufgrund des § 3 Abs. 1 AVRAG übernommene Verpflichtungen, sohin nur auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen.

