27.1.1.Nr.24
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Richtlinie 77/187/EWG
§ 15h Abs. 1 iVm § 15p MSchG
1. Für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend.
27.1.1.Nr.24
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Richtlinie 77/187/EWG
§ 15h Abs. 1 iVm § 15p MSchG
1. Für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend.
