27.1.1.Nr.10
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 863 ABGB
1. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist auf Grund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ohne dass es auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag“) ankäme.

